Absatz eins,Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes
- Ziffer einseine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
- Litera avon der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,
- Litera beine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder
- Litera cdie zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder
- Ziffer 2eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,
so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).