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BGBl. I Nr. 87/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗Parlament↗
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 14622 § 0↗RIS↗
§ 45aufgehoben
in Kraft 01.07.2011 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 § 45↗RIS↗

Durchführung der Vorführung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, f) zurückzuweisen sein wird
    und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
  3. Absatz 3,Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Unterbleibt die Vorführung (Absatz eins und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 3, dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.