BGBl. I Nr. 87/2012
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 4; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen), Z 1, Z 2; Abs 7 (entfallen); Abs 8 (entfallen)
§ 60.
(1) Das Bundesasylamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes in einem bestimmten Staat schließen lassen; der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne des § 39 (sicherer Herkunftsstaat) oder des § 4 (sicherer Drittstaat) ist. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
(3) Der Asylgerichtshof, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt, das Bundesasylamt im Rahmen der Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesasylamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. Behörden, die dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind; Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. den ordentlichen Gerichten; im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.