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BGBl. I Nr. 87/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗Parlament↗
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) 67917 § 0↗RIS↗
§ 60geändert ab 01.01.2014 ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2013Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 2; Abs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 5
in Kraft 01.07.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2011 · danach: BGBl. I Nr. 68/2013 § 60↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 87/2012 (kundgemacht am 16.08.2012) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2013 (kundgemacht am 17.04.2013) § 60↗RIS↗
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60.
(1) Die Behörde Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 1a und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(4) Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.
(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)