Absatz eins,Personen, die
- Ziffer einsdie für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2) besitzen,
- Ziffer 2über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,) verfügen,
- Ziffer 3über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, verfügen und
- Ziffer 4in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.