Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
- Ziffer einsEintragungsnummer,
- Ziffer 2Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
- Ziffer 3akademischer Grad,
- Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
- Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
- Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
- Ziffer 9Dienstgeber einschließlich Adresse,
- Ziffer 10Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
- Ziffer 11Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
- Ziffer 12Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.