Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 95/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG
Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 95/2012 § 4↗RIS↗

Sonstige Vermerke

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass
    1. Ziffer eins
      die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient; oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.
  2. Absatz 2,Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient.
  3. Absatz 3,Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.