Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
- Ziffer einskein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
- Ziffer 2das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel nicht in Betracht kommt, oder
- Ziffer 3der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.