Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
BGBl. I Nr. 99/2012
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Datenklärungsstelle
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
- Ziffer einsdie Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins,;
- Ziffer 2die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,;
- Ziffer 3die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,;
- Ziffer 4auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.