Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 99/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 15.11.2012 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 19↗RIS↗

Datenklärungsstelle

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.