Absatz eins,Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
- Ziffer einseine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu vergeben;
- Ziffer 2die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
- Ziffer 3die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 besonders zu bezeichnen;
- Ziffer 4die leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen sowie
- Ziffer 5die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fällt.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.