Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 99/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 15.11.2012 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 21↗RIS↗

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
    1. Ziffer eins
      eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu vergeben;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 besonders zu bezeichnen;
    4. Ziffer 4
      die leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen sowie
    5. Ziffer 5
      die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fällt.
    Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.