Absatz eins,Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
- Ziffer einswenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
- Litera adas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie
- Litera bdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
- Ziffer 2wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
- Litera adie Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
- Litera bdie Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
- Ziffer 3die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;
- Ziffer 4die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und d in Euro;
- Ziffer 5den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
- Ziffer 6den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, oder d ausgezahlt wird;
- Ziffer 7das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, oder d;
- Ziffer 8den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
- Ziffer 9die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,) und
- Ziffer 10die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.