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BGBl. I Nr. 99/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 15.11.2012 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 25↗RIS↗

Inhalt der Mitteilungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
      1. Litera a
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie
      2. Litera b
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
    2. Ziffer 2
      wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
      1. Litera a
        die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
      2. Litera b
        die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
    3. Ziffer 3
      die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und d in Euro;
    5. Ziffer 5
      den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, oder d ausgezahlt wird;
    7. Ziffer 7
      das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, oder d;
    8. Ziffer 8
      den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
    9. Ziffer 9
      die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,) und
    10. Ziffer 10
      die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, sinngemäß.