BGBl. I Nr. 99/2012
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Richtigstellung und Löschung von Daten
Paragraph 31,
Eine nachträgliche Änderung oder die Löschung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.