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BGBl. I Nr. 99/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 15.11.2012 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 140/2021 § 35↗RIS↗

Anzeige der Daten im Transparenzportal

Paragraph 35,

Als Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgefragt werden (Paragraph 23, Absatz eins,), werden im Transparenzportal jeweils die letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt. Frühestens werden Daten des Veranlagungsjahres 2011 angezeigt. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b und die Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2012 endet.