Absatz eins,Der Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung ist bei all jenen Dampfkesseln gestattet, welche sämtliche nachstehende Anforderungen erfüllen:
- Ziffer einsDer Betrieb erfolgt mit automatischer Beheizung.
- Ziffer 2Die automatische Beheizung kann nur in Betrieb sein, wenn alle Kesselschutzsysteme in Betrieb sind.
- Ziffer 3Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (Begrenzer) entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, halten die Dampfkessel automatisch innerhalb der zulässigen Grenzen (z. B. Temperatur, Druck, Wasserstandsniveau, Speisewasserqualität, Durchfluss).
- Ziffer 4Werden die zulässigen Grenzen nicht eingehalten, so werden die Dampfkessel in einen sicheren Zustand durch die Auslösung eines angemessenen, automatisch gesteuerten Vorganges übergeführt oder abgeschaltet.
- Ziffer 5Nach Abschaltung der Beheizung wird die Nachwärme ohne menschliches Eingreifen sicher abgeführt (Ausdampfsicherheit).
- Ziffer 6Die Ausdampfsicherheit ist entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Ziffer eins, nachgewiesen; für Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz 2, genügen jedoch die vom Hersteller vorgelegten Nachweise über die Ausdampfsicherheit.
- Ziffer 7Nach einer Sicherheitsabschaltung kann die Beheizung nicht selbsttätig wieder anlaufen, sondern muss vor Ort entriegelt werden.