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BGBl. II Nr. 35/2012

kundgemacht 09.02.2012 RIS↗
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 3 § 0↗RIS↗
§ 45geändert
in Kraft 31.03.2006 – 30.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 48/2006 · danach: BGBl. II Nr. 35/2012 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.05.2012 – 29.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 35/2012 · danach: BGBl. I Nr. 135/2013 § 45↗RIS↗
§ 45.
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 60 000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.