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BGBl. III Nr. 117/2012

kundgemacht 17.08.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit dem gemäß Sicherheitsratsresolution 1904 (2009) errichteten Büro der Ombudsperson
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit dem gemäß Sicherheitsratsresolution 1904 (2009) errichteten Büro der Ombudsperson
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2012× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 117/2012 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

KENNZEICHNUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt oder vervielfältigt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben werden. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich schriftlich informiert.