BGBl. III Nr. 117/2012
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit dem gemäß Sicherheitsratsresolution 1904 (2009) errichteten Büro der Ombudsperson
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen mit dem gemäß Sicherheitsratsresolution 1904 (2009) errichteten Büro der Ombudsperson
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer vermuteten oder festgestellten Sicherheitsverletzung informiert die Partei, bei welcher die Verletzung aufgetreten ist, die andere Partei unverzüglich schriftlich und leitet entsprechende Ermittlungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Hilfestellung.
(2) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.