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BGBl. III Nr. 157/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2012× zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Eintrittsrecht

Leistet eine Partei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Partei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 13, – 18 dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.