Kurztitel
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
StF: BGBl. III Nr. 157/2012 (NR: GP XXIV RV 1333 AB 1403 S. 118. BR: AB 8574 S. 800.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. November 2011 bzw. 22. Oktober 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 21. Dezember 2012 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Abkommens wurden am 9. November 2011 bzw. 22. Oktober 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 21. Dezember 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN, im Folgenden „Parteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;
IN HERVORHEBUNG, dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Partei im Territorium der anderen Partei zu fördern;
IN DER BETONUNG, dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die internationale Anti-Korruptionsbemühungen einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);
IN ANERKENNTNIS, dass Investitionsabkommen und multilaterale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, der Menschen- oder Arbeitnehmerrechte bestimmt sind, weltweite nachhaltige Entwicklung zu fördern und dass jegliche mögliche Unvereinbarkeit ohne Lockerung dieser Schutznormen gelöst werden soll;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006. 1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.