BGBl. III Nr. 157/2012
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Partei kann einem Investor der anderen Partei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Drittstaates ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.