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BGBl. III Nr. 157/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2012× zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Schadenersatz

Die Tatsache, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird, wird nicht von einer Partei als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend gemacht.