Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes an.
BGBl. III Nr. 157/2012
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Investitionen und Arbeit
- Absatz eins,
- Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels bezieht sich nationale Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen:
- Absatz a,das Recht des Zusammenschlusses;
- Absatz b,das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
- Absatz c,das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
- Absatz d,Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
- Absatz e,Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.
- Absatz f,Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.