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BGBl. III Nr. 157/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2012× zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz eins,
    Ein Investor einer Partei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Partei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Partei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
  2. Absatz 2,
    Ein Investor einer Partei, der bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Absatz a,
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Partei handeln, oder
    2. Absatz b,
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Partei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Partei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 dieses Abkommens erfolgt.