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BGBl. III Nr. 16/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2012× zu Luftverkehrsabkommen (Katar)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Katar) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

ANERKENNUNG VON BESCHEINIGUNGEN UND LIZENZEN

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Lizenzen, die gemäß den Vorschriften und Regelungen einer Vertragspartei ausgestellt wurden oder Gültigkeit erlangt haben und nicht abgelaufen sind, sind von der jeweils anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste anzuerkennen, stets vorausgesetzt, diese Zeugnisse oder Lizenzen entsprechen wenigstens den Mindeststandards gemäß der Konvention.

2. Absatz 1) gilt auch im Hinblick auf ein von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, dessen regulatorische Kontrolle von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt und wahrgenommen wird.

3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Lizenzen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat verliehen wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.