BGBl. III Nr. 16/2012
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN
1. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Luftverkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu verkaufen, und es steht jedermann frei, diese Transportleistungen in der Währung des besagten Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen zu kaufen.
2. Für die gewerblichen Tätigkeiten gelten alle in diesem Artikel genannten Grundsätze für die von beiden Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.