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BGBl. III Nr. 16/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2012× zu Luftverkehrsabkommen (Katar)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Katar) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN

1. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Luftverkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu verkaufen, und es steht jedermann frei, diese Transportleistungen in der Währung des besagten Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen zu kaufen.

2. Für die gewerblichen Tätigkeiten gelten alle in diesem Artikel genannten Grundsätze für die von beiden Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.