BGBl. III Nr. 16/2012
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
BEREITSTELLUNG STATISTISCHER UNTERLAGEN
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch jene statistischen Informationen vorzulegen, die zu Informationszwecken angemessenerweise angefordert werden, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei.