BGBl. III Nr. 16/2012
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
ÜBEREINSTIMMUNG MIT MULTILATERALEN KONVENTIONEN
Wenn eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder ein multilaterales Luftverkehrsabkommen im Hinblick auf beide Vertragsparteien in Kraft tritt, gilt das vorliegende Abkommen und seine Anhänge als dementsprechend abgeändert.