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BGBl. III Nr. 16/2012

kundgemacht 25.01.2012 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2012× zu Luftverkehrsabkommen (Katar)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Katar) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

ÜBEREINSTIMMUNG MIT MULTILATERALEN KONVENTIONEN

Wenn eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder ein multilaterales Luftverkehrsabkommen im Hinblick auf beide Vertragsparteien in Kraft tritt, gilt das vorliegende Abkommen und seine Anhänge als dementsprechend abgeändert.