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BGBl. III Nr. 180/2012

kundgemacht 17.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die Zusammenarbeit betreffend die Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die Zusammenarbeit betreffend die Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates
Kundmachung BGBl. III Nr. 180/2012× zu Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 180/2012 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

In Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den einschlägigen höchsten internationalen Standards können die Vertragsparteien oder andere von ihnen für diesen Zweck beauftragte Behörden oder Institutionen besondere Vereinbarungen oder privatrechtliche Verträge betreffend die Leihe von bezeichnetem beweglichem staatlichen Kulturerbe abschließen.