Kurztitel
Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2012,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die Zusammenarbeit betreffend die Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates
StF: BGBl. III Nr. 180/2012 (NR: GP XXIV RV 1911 AB 1942 S. 173. BR: AB 8809 S. 814.)
Sprachen
Albanisch, Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. November bzw. 15. November 2012 abgegeben; das Abkommen ist somit gemäß derselben Bestimmung am 16. November 2012 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens wurden am 7. November bzw. 15. November 2012 abgegeben; das Abkommen ist somit gemäß derselben Bestimmung am 16. November 2012 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Albanien, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
im Bewusstsein der historischen Verbindungen zwischen Österreich und Albanien und der Bedeutung, Gegenstände des beweglichen staatlichen Kulturerbes auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates auszustellen;
in der Absicht die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur zwischen Österreich und Albanien weiter zu stärken;
im Hinblick auf das am 31. Oktober 2005 unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft1;
im Hinblick auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts betreffend die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit kodifizierte Immunität von Kulturerbe und von wissenschaftlich, kulturell oder historisch bedeutsamen Gegenständen;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 160/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2012,.