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BGBl. I Nr. 102/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds
Bundesgesetz über die Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2013× zu Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 21.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 102/2013 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.