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BGBl. I Nr. 103/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und des Altlastensanierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 536 § 0↗RIS↗
§ 54geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 01.01.2005 – 20.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 155/2004 · danach: BGBl. I Nr. 103/2013 § 54↗RIS↗
in Kraft 21.06.2013 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 103/2013 · danach: BGBl. I Nr. 71/2019 § 54↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe
§ 54.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.
(4) Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.