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BGBl. I Nr. 104/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormengesetz (VNG) 16 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1 Z 2 bis Z 6, Z 8, Z 9 bis Z 11 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 12
in Kraft 01.01.2011 – 20.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 104/2013 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 21.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 104/2013 § 21↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
Tatbestände
§ 21.
(1) Wer
1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
2. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser gegen Bestimmungen ergangenen Verordnungen über das Inverkehrbringen, die in Verkehr bringt den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
3. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
4. Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt, Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
5. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt, eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
6. Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt, eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder,
9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
9 12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Strafbestimmung