Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 105/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG
Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 105/2013 § 19↗RIS↗

Verfall

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß Paragraph 18, beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3,Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.