Absatz eins,Wer
- Ziffer einsein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Artikel 17, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz eins, ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- Ziffer 2es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Artikel 17, Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,
- Ziffer 3ein Biozidprodukt, das gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz eins, ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- Ziffer 4ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer im Zulassungsbescheid festgesetzten Auflage anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- Ziffer 5ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß Paragraph 14, oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- Ziffer 6den Pflichten des Paragraph 16, Absatz 10, zuwiderhandelt,
- Ziffer 7ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 4, Absatz 3, ohne die in Artikel 56, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,
- Ziffer 8ein Biozidprodukt entgegen Paragraph 2, Absatz eins, oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Artikel 89, der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,
- Ziffer 9als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Artikel 47, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,
- Ziffer 10eine behandelte Ware entgegen Artikel 58, Absatz 3 bis 4 und Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz 3, oder Paragraph 13, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- Ziffer 11eine behandelte Ware entgegen Artikel 58, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 2, Absatz 3, ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- Ziffer 12einem Verbraucher entgegen Artikel 58, Absatz 5, der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,
- Ziffer 13als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Artikel 65, Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,
- Ziffer 14als Zulassungsinhaber gegen die in Artikel 68, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,
- Ziffer 15ein Biozidprodukt entgegen Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 12, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- Ziffer 16ein Biozidprodukt entgegen Artikel 70, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,
- Ziffer 17Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Artikel 72, der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Artikel 72, Absatz eins und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,
- Ziffer 18Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Artikel 72, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Artikel 72, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,
- Ziffer 19ein Biozidprodukt entgegen Artikel 95, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oder
- Ziffer 20ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, Amtsblatt Nummer L 325 vom 11.12.2007 Seite 3, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.