Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 129aufgehoben
in Kraft 27.06.2008 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013 § 129↗RIS↗

Modellflüge

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
  2. Absatz 2,Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
    3. Ziffer 3
      innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
    4. Ziffer 4
      außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.