Absatz eins,Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
BGBl. I Nr. 108/2013
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129aufgehoben
Modellflüge |
Paragraph 129,
- Absatz 2,Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
- Ziffer einsinnerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
- Ziffer 2innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
- Ziffer 3innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
- Ziffer 4außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
- Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.