BGBl. I Nr. 108/2013
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
Überfliegen der Bundesgrenze
§ 8.
(1) Der Einflug Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und der Ausflug Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind zulässig, nur
1. nach oder von Flughäfen (§ 64), oder
2. zu militärischen Zwecken nach oder von Flugfeldern Militärflugplätzen (§ 65 60).
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (§ 65) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern gemäß Z 2 sind oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur zulässig durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung Luftfahrt durch Verordnung festzulegen,
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien Bundesminister für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung Finanzen zu erlassen.
(4) Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.