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BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 97geändert6. Teil: Überschrift · Überschrift (neu)
in Kraft 27.06.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 97↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 § 97↗RIS↗
VI 6. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt
Enteignungsrecht
… 6 unveränderte Absätze
§ 97.
Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
a) im Bereich der Zivilluftfahrt
aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.