BGBl. I Nr. 109/2013
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. die Höhe des Stammkapitals,
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
(2) Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung.
(3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt Form eines Notariatsakts. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.
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