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BGBl. I Nr. 109/2013

kundgemacht 02.07.2013 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) 10 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 125/1998 · danach: BGBl. I Nr. 109/2013 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.07.2013 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 109/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2014 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.