Absatz eins,Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
BGBl. I Nr. 10/2013
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG
Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Geschäftsverteilungsausschuss
Paragraph 11,
- Absatz 2,Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.