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BGBl. I Nr. 10/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG
Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 10/2013 § 17↗RIS↗

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
  2. Absatz 2,Zeigt der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Senates dem Präsidenten seine Befangenheit an, ist die Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung ersatzweise zuständigen Mitglied zuzuweisen. Zeigt ein Beisitzer oder ein Rechtspfleger dem Präsidenten seine Befangenheit an, hat der Präsident den zuständigen Einzelrichter oder Vorsitzenden des Senates darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.