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BGBl. I Nr. 10/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG
Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 10/2013 § 7↗RIS↗

Senate

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des Senates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat bedarf deren Zustimmung.