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BGBl. I Nr. 116/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 118 § 0↗RIS↗
§ 201geändertAbs 1
in Kraft 01.05.2004 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 116/2013 § 201↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 116/2013 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 201↗RIS↗
Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Vergewaltigung
§ 201.
(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Notzucht, Geschlechtsverkehr, sexuelle Handlung, Zwang, Narkose, Qual, Erniedrigung, Gefährlichkeit, Genitalien, Sexualmord, Verletzung, Bewusstlosigkeit