BGBl. I Nr. 117/2013
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26ageändert
Wahl der Leistungsart
§ 26a.
Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.