BGBl. I Nr. 119/2013
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Amtsbestätigung
§ 26.
(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises und der jeweiligen Beurteilungen hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.