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BGBl. I Nr. 119/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspraktikantengesetz (RPG) 7 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 18.06.2009 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 119/2013 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 119/2013 § 8↗RIS↗
Ausbildungsausweis und Beurteilung
§ 8.
(1) Für den Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und der mit der Ausbildung betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 RStDG festzusetzen und dem Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2 RStDG sinngemäß anzuwenden. Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.
(3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.