Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 11/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2013× zu KraSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 11/2013 § 4↗RIS↗

Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung

Paragraph 4,

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.