BGBl. I Nr. 11/2013
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung
Paragraph 4,
Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.