Absatz eins,Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß Paragraph 2, erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.
BGBl. I Nr. 127/2013
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Erweiterungen und Änderungen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.
- Absatz 3,Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (Paragraph 3, Ziffer 25,) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.