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BGBl. I Nr. 127/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 12.07.2013 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 127/2013 · danach: BGBl. I Nr. 173/2023 § 12↗RIS↗

3. Hauptstück
Genehmigung von Anlagen

1. Abschnitt
Anforderungen

Allgemeines

Paragraph 12,

Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.